ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma JAKOBCZINGER Visual, Inhaber Jacob Czinger

 

I. Begriffsbestimmungen/Definitionen

  1. Angebot: Es beinhaltet den Umfang der Dienstleistungen, den Zeitplan und sämtliche Entgelte/Gebühren des Auftragnehmers (im Folgenden kurz AN genannt).
  2. Projekt: Lieferung des vereinbarten Produkts innerhalb des vereinbarten Zeitplans.
  3. Produkt: Das Endergebnis eines Projekts, das sind in der Regel: Visualisierungen (stille Bilder) oder Animationen (bewegliche Bilder), oder interaktive visuelle Tools (VR und AR).
  4. Arbeitsdateien: Darunter versteht man sämtliches digitale Material neben dem finalen Produkt, das der AN während des Arbeitsprozesses erstellt. Arbeitsdateien beinhalten sämtliche Nebenprodukte wie Assets, 3D-Datein, Videodateien, Photoshop- und Grafikdateien und Musikdateien.
  5. Assets: Darunter versteht man alle digitalen Materialien wie z.B. 3D-Modelle, 2D-Materialen, Texturen, Oberflächen, Cut-Outs, Bilder oder Videos, Musik und jegliche 3D/2D Bibliothekselemente, die vom AN zur Erstellung des Endprodukts verwendet werden.
  6. Projektbeginn: Zeitpunkt, an dem der AN mit der „tatsächlichen“ Leistungserbringung beginnt.
  7. Zeitplan: Er definiert die Liefertermine, die Feedbacktermine und andere Zwischenschritte bzw Meilensteine. Der Zeitplan wird dem AG zusammen mit dem Angebot zugesandt und kann während der Zusammenarbeit nur schriftlich und in gegenseitigem Einvernehmen zwischen AG und AN modifiziert werden.
  8. Workflow: Er definiert die genaue Art und Weise des Arbeitsablaufs und wird vom AN bei der Durchführung eines Projekts strikt eingehalten. Der Workflow besteht aus den folgenden Phasen, die nacheinander durchgeführt werden:
  • Der AN erstellt und/oder optimiert und/oder ergänzt das 3D-Modell;
  • Der AN erstellt die Skizzen – die erste Runde der Vorabzüge;
  • Der AG gibt Feedback und wählt die bestellte Anzahl von Produkten für die weitere Bearbeitung aus;
  • Der AN erstellt die Previews – die zweite Runde der Vorabzüge;
  • Der AG gibt Feedback für die Finalisierung;
  • Der AN erstellt die finalen Produkte.

 

II. Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Der gesamte Geschäftsverkehr zwischen AN und AG, insbesondere die Erbringung der Leistungen und Lieferung von Produkten durch den AG erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz als AGB bezeichnet). Diese gelten – sofern der AN keine Änderungen bekannt gibt – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. Der AN erkennt abweichende Bedingungen des AG nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des AN gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
  3. Der AG erklärt mit der Vertragsannahme (Unterfertigung des übermittelten Angebots) mit dem Inhalt der AGB einverstanden zu sein. Diese werden dem AG zusammen mit dem Angebot des AN übermittelt. Darüber hinaus können diese AGB auch jederzeit auf der Homepage des AN (management@jacobczinger.com) abgerufen werden.
  4. Diese AGB gelten sowohl für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern („B2B“) als auch mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (im Folgenden kurz KSchG genannt) („B2C“).

 

III. Vertragsabschluss

  1. Der AN übermittelt dem AG auf Anfrage ein Angebot, samt den jeweils geltenden AGB des AN, in welchem Angebot insbesondere der Umfang der Leistung, der Zeitplan und die Entgelte enthalten sind. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG, übermittelt der AN zusätzlich zu diesen AGB die Widerrufsbelehrung gemäß FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz).
  2. Soweit nicht ausdrücklich abweichend im Angebot festgehalten, sind Angebote des AN 14 Tage ab deren Zugang beim AG verbindlich.
  3. Die Annahme des Angebots durch den AG hat durch Retournierung des handschriftlich oder elektronisch unterfertigten Angebots zu erfolgen (wobei dies eingescannt per Mail ebenfalls möglich und zulässig ist). Der verbindliche Werksvertrag kommt mit Einlangen des handschriftlich, oder elektronisch unterfertigten Angebots des AG beim AN zustande, wodurch die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen AN und AG gemäß dem Angebot/Werkvertrag und diesen AGB ausgelöst werden.
  4. Die Pflicht zum Projektbeginn durch den AN beginnt unter Einhaltung des Zeitplans mit Zahlungseingang der (ggf. vereinbarten) Vorauszahlung (siehe Punkt VII. 3.) und Erfüllung der für den Beginn erforderlichen Mitwirkungspflichten durch den AG (Blg./ VI. 1.).

 

IV. Leistungsumfang, Liefer- und Produktformate

  1. Der AN liefert die bestellten Produkte, das sind in der Regel: Visualisierungen (stille Bilder) oder Animationen (bewegliche Bilder), oder interaktive visuelle Tools (VR und AR), gemäß dem Workflow und dem vereinbarten Zeitplan in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und mit dem jeweiligen Angebot/Werkvertrag. Die Produkte werden vom AN immer digital und – sofern nichts anderes vereinbart – in folgender Qualität und Auflösung geliefert:
  • Standbilder (CGI): 4000px Auflösung, Echtfarben, JPG-Format
  • Animationen: 1920x1080px (Full HD) Auflösung, 25 fps, Echtfarben, MP4-Format
  • VR-Bilder: Auflösung nach Vereinbarung bis 8000px, Echtfarben, JPG-Format
  1. RAW-Assets und Arbeitsdateien sind grundsätzlich nicht im Liefer- bzw Leistungsumfang enthalten, sondern müssen gesondert bestellt werden (Siehe Punkt VI 2.).
  2. Der AN liefert die Produkte als E-Mail-Anhang und/oder durch Hochladen der Dateien über Online-Datenaustusch-Services wie WeTransfer, DropMeFiles und/oder durch Hochladen der Dateien auf Cloud-Dienste wie Google Drive. VR-Bilder werden optional als VR-Touren geliefert, die auf Online-basierte VR-Lieferdienste wie KUULA hochgeladen werden.
  3. Für die Erfüllung des Projekts ist es nötig und ist daher der AN berechtigt die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen teilweise durch Dritte (Erfüllungsgehilfen, Subunternehmen) erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den AN selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.

 

V. Inkludierte Änderungen (Korrekturschleifen) und sonstige Änderungen

  1. Vor der Lieferung der endgültigen Produkte erstellt der AN Vorabzüge (Skizzen und Previews) und stellt diese dem AG für Korrekturschleifen zur Verfügung. Der AN behält sich das Recht vor, diese Vorabzüge mit Wasserzeichen zu versehen.
  2. Im Angebotspreis sind für jedes bestellte Produkt zwei (2) Änderungsrunden (Korrekturschleifen) vom AN, ohne zusätzliche Verrechnung eines Entgeltes, beinhaltet. Der AG hat somit die Möglichkeit, geringfügige Änderungen kostenfrei vornehmen zu lassen.
  3. Geringfügige Änderungen umfassen z.B. die Modifizierung und/oder Verschiebung und/oder Hinzufügung einzelner Bildelemente wie Personen, Oberflächen, Texturen, Vegetation, Einrichtungsgegenstände, Ausstattungsmerkmale, kleinere Bauteile udgl.
  4. Nicht geringfügig sind sämtliche Änderungen, die wesentliche Teile des Produkts betreffen. Darunter fallen insbesondere Planänderungen, neues 3D-Modell, Änderungen der Stimmung, Änderung der Perspektive und Ähnliches.
  5. Sofern nicht anders vereinbart, werden Änderungen die über zwei (2) inkludierten Korrekturschleifen hinausgehen und/oder nicht geringfügige Änderungen, dem AG zusätzlich wie folgt in Rechnung gestellt:
  • Extra Korrekturschleife – eine Runde (nur Photoshop)        25% des originalen Bildpreises
  • Extra Korrekturschleife – eine Runde (mit Re-Render)        35% des originalen Bildpreises
  • Stimmungsänderung (zB von Tag auf Nacht)                      50% des originalen Bildpreises
  • Kameraänderung mit Bildstreichung                                    75% des originalen Bildpreises
  • Erstellung von zusätzlichen Farbvarianten                           25% des originalen Bildpreises
  • Erstellung von zusätzlichen Geometrievarianten                  35% des originalen Bildpreises
  • Für alle sonstigen extra Änderungswünsche wird ein Stundensatz von netto € 90,- vereinbart.
  1. Der AG verpflichtet sich Änderungswünsche ausschließlich in digitaler Form und in digitaler Schrift an den AN zu übermitteln. Der AG trägt die alleinige Verantwortung für die Klarheit, Lesbarkeit und Verständlichkeit seiner Schriften, Zeichnungen, Skizzen etc. und ist verpflichtet, die von ihm eingereichten Änderungswünsche auf ihre Richtigkeit und Verständlichkeit zu überprüfen.
  2. Der AN behält sich das Recht vor, Anmerkungen/Korrekturen zurückzuweisen, wenn diese nicht lesbar, nicht eindeutig, nicht effizient verwendbar etc. sind.
  3. Für den Fall, dass die Anmerkungen/Korrekturen des AG aufgrund seiner allfälligen Nachlässigkeit oder aufgrund von schlecht vorbereiteten Unterlagen vom AN nicht ordnungsgemäß umgesetzt und/oder ausgeführt werden können, trägt der AN keine Verantwortung für die sich daraus ergebenden Folgen, und es hält der AG den AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Im Übrigen entfällt in einem solchen Fall der ordnungsgemäßen Bekanntgabe von Anmerkungen/Korrekturen/Urkundenübermittlung etc. durch den AG jeglicher Gewährleistungsanspruch, und es entfallen sämtliche sonstige Ansprüche des AG gegenüber dem AN aufgrund allfälliger mangelhafter Leistungserbringung.

 

VI. Mitwirkungspflichten des AG

  1. Die Durchführung und Ausarbeitung des Projekts erfolgt auf der Grundlage der vorläufigen schriftlichen und mündlichen Kommunikation zwischen AG und AN, sowie der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen. Der AG ist daher verpflichtet, dem AN spätestens bei Projektbeginn, alle vereinbarten und erforderlichen zweckdienlichen Grundlagen zur Leistungserbringung vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der AN ist jedenfalls erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der AG ihm sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Sollten während des Projektzeitraums zusätzliche Unterlagen odgl des AG erforderlich sein, verpflichtet sich dieser binnen 24 Stunden nach Aufforderung durch den AN an diesen vollständig zu übermitteln.
  2. Assets und Arbeitsdateien, sowie zusätzliche Produkte, wie z.B. „vereinfachte“ Szenen, Bilder ohne Nachbearbeitung, Render-Elemente usw., verursachen in der Regel Mehrkosten, weil sie zusätzlich bearbeitet und vorbereitet werden müssen. Der AG verpflichtet sich daher diese Arten von zusätzlichen Bestellungswünschen ebenfalls vor Projektbeginn bekanntzugeben, um dem AN eine entsprechende Planung zu ermöglichen.
  3. Die für die Erstellung der Produkte notwendigen Unterlagen müssen in der Regel die folgenden Informationen enthalten:
  • a) Aktuellste Pläne, Grundrisse, Ansichten, Schnitte wie Einreichpläne, Polierpläne, Detailpläne, Landschaftsplanung, Elektroinstallationspläne usw. in .dwg und/oder .pdf Format.
  • b) 3D-Modell in .max, .pla., .3dm, .obj, .fbx, und weitere Formate nach Vereinbarung.
  • c) Adresse und Lageinformation, Lage und Ausrichtung des Grundstücks, Position des Gebäudes auf dem Grundstück.
  • d) Bau- und Ausstattungsbeschreibung für Außen- und Innenbereiche wie Materialien, Oberflächen, Beläge, Art der Ausführung, Struktur, Besonderheiten, usw.
  • e) Einrichtungsplanung wie Anordnung der Möbel (Design-layout), Inneneinrichtung und Einrichtungsgegenstände, Farben usw.
  • f)  Anweisungen in Bezug auf spezifische Elemente wie Personen, Vegetation usw., die in den vorgeschlagenen Ansichten zu sehen sind (falls vorhanden).
  • g)  Design- und Dekorationsvorschläge bzw. Stilvorgaben (falls vorhanden).
  • h) Perspektiven und Standpunkte, sowie Stimmungen und Moodboards (falls vorhanden)
  • i)  Drohnenaufnahmen und/oder Standfotos, die als Hintergrund verwendet werden sollen (falls vorhanden).
  1. Der AG haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Unterlagen. Ebenso haftet der Kunde für Mängel, welche sich ergeben, weil Pläne nicht detailliert genug ausgegeben werden bzw. Details nicht im Plan eingezeichnet sind. Als Vertragsgrundlage sind stets die übermittelten Planunterlagen anzusehen. Mit anderen Worten: Es entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch und es entfallen sämtliche sonstige Ansprüche des AG gegenüber dem AN aufgrund allfälliger mangelhafter Leistungserbringung, wenn der AG seiner Verpflichtung zur vollständigen und rechtzeigen und Bereitstellung richtiger Unterlagen nicht nachkommt.
  2. Die AN und AG vereinbaren, während der gesamten Zusammenarbeit Informationen schriftlich auszutauschen. Schriftliche Informationen beziehen sich auf jede Form von elektronisch übermittelten, für den Menschen lesbaren Informationen, unabhängig davon, welcher elektronische Kanal für die Kommunikation genutzt wird.
  3. Mündliche Kommunikation (z.B. Telefongespräche, Videokonferenzen, Online-Meetings usw.) ist nur dann rechtsverbindlich, wenn alle wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Projektverlauf innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich festgehalten bzw bestätigt werden (Email ist hierbei ausreichend).
  4. Der Zeitplan ist hinsichtlich der Liefertermine für den AN verbindlich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der AG während der gesamten Zusammenarbeit rechtzeitig zu den im Zeitplan genannten Feedbackterminen Kommentare und Rückmeldung gibt. Wenn im Zeitplan kein konkreter Feedbacktermin und/oder keine Rückmeldezeit angegeben ist, gelten 24 Stunden nach jedem Liefermeilenstein als Rückmeldezeitfenster für den AG.
  5. Unterlässt der AG die Übermittlung rechtzeitiger Rückmeldung/Kommentar oder die Bereitstellung wesentlicher Informationen innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens, ist der AN berechtigt, den Zeitplan einschließlich des endgültigen Liefertermins einseitig zu aktualisieren und neu festzulegen und es entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch und es entfallen sämtliche sonstige Ansprüche des AG gegenüber dem AN aufgrund allfälliger mangelhafter Leistungserbringung, die auf verspätete Kommentare oder Rückmeldungen des AG zurückzuführen sind.
  6. Darüber hinaus gilt in diesem Zusammenhang Folgendes als vereinbart: Unterlässt der AG – wenn auch nur teilweise – die Übermittlung von Rückmeldung/Kommentar oder die Bereitstellung wesentlicher Informationen
  • a) länger als 7 Tage, ist der AN berechtigt, sämtliche erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen und den Zeitplan einschließlich des endgültigen Liefertermins einseitig zu aktualisieren und neu festzulegen.
  • b) länger als 60 Tage, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sämtliche erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen. Zusätzlich verpflichtet sich der AG dem AN als Konventionalstrafe (iSe pauschalierten Schadenersatzes) in Höhe von 10% des vereinbarten Bruttoentgeltes des Projekts. In diesem Fall wird das Projekt ohne weitere Ankündigung als abgerechnet und abgeschlossen betrachtet.
  • c) länger als 180 Tage, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sämtliche erbrachte Leistungen in Rechnung zu stellen. Zusätzlich verpflichtet sich der AG dem AN als Konventionalstrafe (iSe pauschalierten Schadenersatzes) in Höhe von 30% des vereinbarten Bruttoentgeltes des Projekts. In diesem Fall wird das Projekt ohne weitere Ankündigung als abgerechnet und abgeschlossen betrachtet.

 

VII. Preise/Entgelt/Zahlungsbedingungen

  1. Preise bzw. Entgelte sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Akzeptierte Zahlungsmethode ist Banküberweisung.
  2. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung (Angebot/Werksvertrag) sind Rechnungen des AN stets bei Erhalt prompt und ohne Abzug zahlbar. Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Vorauszahlungen, Teilrechnungen, Schlussrechnungen, etc) gelten 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG bzw bei dessen zurechenbaren Personen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der AN über sie frei verfügen kann. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung anerkannt.
  3. Der AN ist berechtigt vor Projektbeginn eine Vorauszahlung zu verlangen. In diesem Fall beginnt die Leistungspflicht des AN frühestens mit Eingang der Vorauszahlung beim AN.
  4. Der AN ist berechtigt Teilleistungen in Rechnung zu stellen und Teilzahlungen anzufordern. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Teillieferungen/Teilleistungen umfassen, werden grundsätzlich Teilrechnungen gestellt.
  5. Sind zusätzliche, im ursprünglichen Angebot nicht enthaltene, aber für die Vertragserfüllung notwendige Aufwendungen erforderlich (z.B. Fahrtkosten, Reisespesen, Foto- und Drohnenaufnahmen usw.), so ist der AN berechtigt, diese zu dem jeweils vereinbarten Preis/Entgelt hinzuzurechnen.
  6. Ist der AG Unternehmer gelten bei Zahlungsverzug 12% Verzugszinsen per annum als vereinbart. Der AN kann einen darüberhinausgehenden Schaden gesondert geltend machen. Ist der AG Verbraucher iSd KSchG, kann der AN wahlweise den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzliche Verzugszinsen iHv 4%pA fordern. In jeden Fall ist der AN bei Zahlungsverzug berechtigt Mahnspesen und Anwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
  7. Der AG ist zur Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen nur dann berechtigt, wenn diese Forderungen des AG gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder dieser vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

 

VIII. Vertragsdauer, Rücktritt, Vorzeitige Auflösung und Rücktrittsrecht des Verbrauchers

  1. Der AN beginnt mit der Leistungserbringung unter Einhaltung des erarbeiteten Zeitplanes mit Einlangen der allenfalls vereinbarten Vorauszahlung auf seinem Konto und der von AG bereitgestellten Unterlagen und Informationen wie im Angebot/Vertrag und den AGB vereinbart. Der AN ist berechtigt den Endliefertermin um bis zu 14 Tage zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der AG berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist von zumindest 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Eine verspätete Leistungserbringung liegt nicht vor, wenn der AN aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, etwa weil dieser seine Mitwirkungspflichten gemäß Punkt VI nicht nachgekommen ist, die Leistung nicht, oder nicht fristgerecht erbringen konnte.
  2. Weiters gilt es nicht als Leistungsverzug, wenn der AN bei der Erfüllung seiner Pflichten durch den Eintritt eines unvorhersehbaren und nicht von ihm zu vertretendes Ereignis, wie etwa Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemie, generell höhere Gewalt, behindert wird. Auch in diesem Fall, verlängert sich die Liefer- und Leistungsfrist des AN entsprechend.
  3. Ist eine allfällige Unmöglichkeit der Leistungserbringung auf Umstände zurückzuführen, die in der Sphäre des AG liegen, so entfällt die Leistungspflicht des AN, die Zahlungspflicht des AG gegenüber dem AN für die von ihm bislang erbrachten Leistungen und sonstigen Ansprüche, im Einzelfall bleiben jedoch bestehen.
  4. Wurde die Leistung „verzögert, weil der AG seiner Mitwirkungspflicht gem Punkt VI. 3. bis 9. teilweise oder zur Gänze nicht nachgekommen ist, liegt naturgemäß kein Leistungsverzug des AN vor und es wird der Arbeitsplan vom AN entsprechend adaptiert, wodurch sich der Arbeitszeitraum und damit die Fertigstellung des Projekts verlängert. Die Rechtsfolgen des Punktes VI., insbesondere Unterpunkt 9., bleiben hiervon unberührt.
  5. Mit der Erfüllung des Vertrags und Übergabe der Leistungen, endet das Vertragsverhältnis.
  6. Der AN ist berechtigt vom Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten und sofort seine bisher erbrachten Leistungen fällig stellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
  • a) Der AG seinen Zahlungsverpflichtungen, sei es die Vorauszahlung, die Teilzahlung, oder die Schlussrechnung trotz Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist nicht nachkommt;
  • b) Über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens eröffnet wurde;
  • c) Der AG seine Mitwirkungspflichten gemäß Punkt VI trotz Mahnung und einer 14-tägigen Fristsetzung nicht oder nicht zur Gänze nachkommt.
  • d) Die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich wird;
  • e) Der AG trotz Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag/den AGB nicht nachkommt.
  1. Der AG, der Verbraucher iSd KSchG ist, kann von einem außerhalb der Geschäftsräume, oder von einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag, ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten (Widerrufsrecht, Rücktrittsrecht). Der Widerruf/Rücktritt vom Vertrag ist gegenüber dem AN zu erklären.

 

IX. Gewährleistung

  1. Der AN gewährleistet, dass die vereinbarte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist der AN in der Art der Erfüllung des Auftrags frei.
  2. Mängel sind vom AG unverzüglich nach Übergabe der Leistung des Projekts, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe, versteckte Mängel binnen 7 Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Leistung. Das Vorliegen von Mängeln hat der AG zu beweisen § 924 Abs. 2 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
  4. Bei Vorliegen eines Mangels hat der AG nach Wahl des AN nur Anspruch auf Verbesserung, oder Austausch, es sei denn, Verbesserung und Austausch sind unmöglich, oder es ist dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den AN verbunden. Nur in diesen Fällen kann der AG Preisminderung, oder Vertragsauflösung fordern. Anderenfalls sind Preisminderungen und Vertragsauflösung ausgeschlossen. Der AN ist – nach eigener Wahl – zur mehrmaligen Verbesserung, oder zum mehrmaligen Austausch berechtigt.
  5. Der AN haftet nicht für Mängel, die auf offenbar unrichtige Anweisungen des AG zurückzuführen sind.
  6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der AG oder ein vom AN nicht ermächtigter Dritter Änderungen an der erbrachten Leistung vornimmt.
  7. Punkt IX. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Für Konsumenten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

X. Haftung und Schadenersatz

  1. Der AN hält sich strikt an die vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere Pläne, etc. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der AN fotorealistische Darstellungen/Visualisierungen anbietet. Naturgemäß haftet der AN daher in keiner Weise für das Gebäude selbst, eine bestimmte Bauweise, oder gar für Baumaterialien oder Statik.
  2. Ist der AG Unternehmer, haftet der AN gegebenenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Dritte (Subunternehmer) haftet der AN nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist vertraglich mit dem für die jeweilige Leistung vereinbarten Entgelt (Auftragswerk) beschränkt. Das Vorliegen von Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich um Unternehmensgeschäfte handelt, der AG zu beweisen.
  3. Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  4. Der AN haftet jedenfalls nicht für atypische Schäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folge- und Vermögensschäden, oder Schäden aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Krieg, Erdbeben, Epidemie, Pandemie, Umweltkatastrophen).
  5. Soweit die Haftung des AN dem Grunde oder der Höhe nach ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch zu Gunsten der persönlichen Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Dienstnehmer und Erfüllungsgehilfen.
  6. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadensersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben, oder anstelle bzw. im Zusammenhang mit einem Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird.
  7. Die Haftungsbestimmungen gemäß diesem Punktes gelten nicht für Personenschäden.

 

XI. Urheberrechtliche Bestimmungen/Nutzungsrecht

  1. Alle Urheber-, Leistungsschutz-, und Werknutzungsrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) an der erbrachten Leistung des AN (insbesondere Visualisierungen, Animationen, interaktive visuelle Tools, Assets und Arbeitsdateien, etc.) stehen dem AN zu.
  2. Ausschließlich nach vollständiger Bezahlung des Entgelts erwirbt der AG eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließliche), nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Vertragszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (zeitliche und örtliche Beschränkungen, etc.). Eine Übertragung an firmenfremde Dritte ist aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem AN gestattet. Jedenfalls erwirbt der AG nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrages (erteilten Auftrages) entspricht.
  3. Die Werknutzungsbewilligung gilt nur dann als erteilt, wenn neben der vollständigen Bezahlung des Entgelts eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gemäß Punkt XII (siehe unten) erfolgt.
  4. Jegliche Veränderung am Produkt (wie zB durch Farbenkorrektur, Bildediting) und jegliche Modifizierungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem dem AN bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
  5. Sofern mit dem AG nicht ausdrücklich vereinbart, gehen mit Abschluss des Vertrages keine weiteren Immaterialgüterrechte (z.B. Marken-, Muster-, Patentrechte) auf den AG über.
  6. Der AN behält sich das Recht vor die erbrachten Leistungen für eigene Werbezwecke zu nutzen. Weiters behält er sich das Recht vor unabhängig von Zustimmung oder Kenntnisnahme des AG das Produkt, sowie sämtliche im Zuge der Produkterstellung geschaffenen Assets und Arbeitsdateien für interne Schulungs- und Entwicklungszwecke zu verwenden.

 

XII. Kennzeichnung

  1. Der AG ist bei jeder Nutzung
  • a) eines Lichtbilds/einer Visualisierungen (stille Bilder) verpflichtet, den Copyright-Vermerk deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Bild wie folgt: „© JAKOBCZINGER Visual“ anzubringen. Jedenfalls ist die Herstellerbezeichnung gemäß § 74 Absatz 3 UrhG anzubringen;
  • b) eines beweglichen Lichtbildes/ einer Animation bzw. eines interaktiven visuellen Tools verpflichtet die Urheberbezeichnung gemäß § 39 UrhG, sowie die Herstellerbezeichnung gemäß § 40 UrhG anzuführen;
  1. Der AN ist berechtigt digitale Bilddateien/Visualisierungen in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise mit einer Copyright- und Herstellerbezeichnung zu versehen. Der AG ist verpflichtet für die Integrität der Copyright- und Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Copyright- und Herstellerbezeichnung zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung, Erstellung, Vervielfältigungsmittel, oder der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
  2. Der AG ist verpflichtet digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Lichtbildern elektronisch verknüpft bleibt, so dass diese bei jeder Form der Datenübertragung erhalten bleibt und der AN als Urheber der Lichtbilder klar und eindeutig identifizierbar ist und bleibt.

 

XIII. Eigentum/Archivierung

  1. Das Eigentum am Produkt, an den Assets und den Arbeitsdateien steht dem AN zu.
  2. Der AN wird die Produkte ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Für den Fall des Verlustes, oder der Beschädigung des Produkts stehen dem AG keine Ansprüche zu. Auf Wunsch des AG kann eine längere Archivierungsdauer vereinbart werden. Dafür fallen zusätzliche Entgelte an, die im Einzelfall vereinbart werden und wesentlich von der Dauer und der Datenmenge des Produkts abhängig sind.

 

XIV. Referenz

Der AG räumt dem AN das zeitlich unbeschränkte Recht ein, das Vertragsverhältnis mit dem AG, dessen Namen und Logo, sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz gegenüber Dritten mündlich, schriftlich, im Rahmen einer Referenzliste, oder des Internetauftritts, sowie in sozialen Medien anzugeben.

 

XV. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein, oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (bzw. rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und  – so weit als möglich und rechtlich zulässig – in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung dem hypothetischen Parteiwillen entspricht.

 

XVI. Schlussbestimmungen

  1. Der Der AG garantiert, und haftet dafür, dass er über sämtliche allenfalls notwendige Rechte, Bewilligungen und Genehmigungen betreffend die Unterlagen/Materialien/Pläne, die er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht an den AN zu übermitteln hat, verfügt. Im Bezug auf allfällige Schäden, oder Rechtsverletzungen Dritter hält der AG dem AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.
  2. AN und AG verpflichten sich, alle Daten, die sie einander wechselseitig zur Projektherstellung übermitteln, als vertrauliche Informationen zu behandeln. Als vertraulich gelten generell alle direkten oder indirekten Informationen/Unterlagen/Arbeitsdateien/Assets, die mit dem Geschäftsbetrieb im weitesten Sinne zusammenhängen, betreffen.
  3. Im Sinne der DSGVO erteilen die Vertragsparteien hiermit ihre ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung, Speicherung und Überlassung sämtlicher personenbezogenen und sonstigen mit diesem Geschäft zusammenhängenden Daten, insbesondere von Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, in elektronischer Form, insbesondere zum Zwecke der Vertragserfüllung im weitesten Sinne. Diese Einwilligung kann nach Beendigung des erteilten Auftrages jederzeit beim AN, widerrufen werden.
  4. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  5. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG unterstehen österreichischem Recht. Die Anwendung des internationalen Privatrechts (wie z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz, oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.
  6. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN.
  7. Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftformerfordernis.
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